icons8 schule 50    Satzung
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A.  ALLGEMEINES

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Waldkappel“  und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden; nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Waldkappel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§ 2  Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines materiellen Gewinns ausgerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der geschichtlichen Orts-, Landes-  und Völkerkunde, die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, sowie die Förderung der Denkmalpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

 a) Die örtliche Geschichte Waldkappels und alle Überlieferungen und Erkenntnisse über Leben  und Brauchtum in der Stadt zu erfassen, niederzuschreiben und zu erhalten.

 b) Alle Waldkappel betreffenden Dokumente, Schriften, Bilder, Geräte, Gegenstände und Exponate zu sammeln und in einem Museum der Nachwelt zu erhalten.

 c) Die Erfassung, Beschreibung und Erhaltung der historischen Gebäude, Denkmäler und Einrichtungen und die Kennzeichnung der Standorte aller - ehemals für Waldkappel von  Bedeutung gewesener Bauwerke, Plätze und Straßen sowie der öffentlichen und gewerblichen  Anlagen zu betreiben.

(3) Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich neutral.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Veräußerungen von Sammelstücken des Museums, des Geschichtsarchivs und der Fotodokumentation aus privaten und kommerziellen Gründen sind untersagt.

(7) Eine Veröffentlichung von Dokumenten, Schriften und Bildern aus dem Bestand ist nur durch den Geschichtsverein oder in seinem Namen zulässig und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 3  Allgemeines

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt und seine Bestrebungen unterstützt.

(2) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

§ 4  Aufnahme

(1) Die Aufnahme der Mitglieder in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Anmeldung.

(2) Der Vorstand kann die Aufnahme unter Angabe der Gründe ablehnen.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch  Ausschluss.

(2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.

(3) Der Austritt hat durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen und muß von diesem bestätigt werden. Die Abmeldung befreit nicht von der Leistung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge.

(4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss ist zulässig 
a) Bei vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit oder grober Verletzung der Satzung,
der Vereinsbeschlüsse und Vereinsinteressen. 
b) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Bescheid ist schriftlich dem betreffenden Mitglied zuzustellen.

 § 6  Berufung

Gegen Ablehnung der Aufnahme und Ausschluss aus dem Verein kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Eine endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt jedes Mitglied selbst, wobei ein Mindestbeitrag nicht unterschritten werden sollte.
(2) Aktiv in den Arbeitsgruppen tätige Mitglieder entrichten den Mindestbeitrag oder eine darüber hinausgehende freiwillige Leistung.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell; der Mindestbeitrag dient hierbei als Orientierungshilfe und sollte nicht unterschritten werden. Der eigentliche Förderbetrag erfolgt auf Grund Selbsteinschätzung des fördernden Mitgliedes.
(4) Die Höhe der Mindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


 § 8  Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat nach Vollendung seines 18. Lebensjahres aktives und passives Wahlrecht.


§ 9  Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des Vereins zu betätigen und für dessen Ziele einzutreten.
( 2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die Vereinssatzung und die Vorschriften des Vereinsrechts lt. BGB verbindlich anerkannt.

 

C  DIE VEREINSLEITUNG

§ 10  Organe

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 
§
11  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie tritt einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung zusammen. Bedarfsweise können jederzeit zusätzliche Mitglieder­versammlungen einberufen werden.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) zuzustellen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand in schriftlicher Form einzureichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, nach 30 Minuten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
(6) Über vorliegende Anträge und Beschlüsse wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder Beschluss als abgelehnt.
(7) Wahlen erfolgen geheim. Bei nur einem Vorschlag kann auf Antrag offen durch Handzeichen gewählt werden.
(8) In der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand über die Ergebnisse des abgelaufenen Jahres zu berichten.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und / oder Vorsitzenden und dem Protokollführer / Schriftführer zu unterzeichnen.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren;diese haben mindestens einmal jährlich, unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung die Wirtschaftsführung des Vereins zu prüfen und darüber in der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung zu berichten. Aufeinanderfolgende Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich.


§ 12  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Neben der mindestens einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung /Jahreshauptversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 11 sinngemäß.


§ 13  Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und vertritt je zu zweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Dem erweiterten Vorstand gehört der Archivverwalter an.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister und den Archivverwalter.
(3) Der Vorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren und nach Bestätigung in der nächsten Vorstandssitzung durch den Vorsitzenden zu unterschreiben.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand einen kommissarischen Vertreter benennen, die Ersatzwahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

 

 § 14  Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.



D  SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15  Satzungsänderungen

(1) Beantragte Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung geändert werden.


§ 16  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die ausdrücklich zu diesem Zweck sechs Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen ist. Sie kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder die Auflösung beschließen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt der gesamte Besitz des Vereins an die Stadt Waldkappel, die ihn ausschließlich für die Erhaltung , Fortführung und den weiteren Ausbau des Museums, der Fotodokumentation und des Geschichtsarchivs zu verwenden hat.

 
§
17  Abschlussbestimmung

(1) Soweit zu dieser Satzung keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Unwirksamkeit einer Satzungsbestimmung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
(3) Für die infolge Unwirksamkeit entstehende Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 7. März 1997 errichtet.
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 5. März 1999 beschlossen.
Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. September 2020 beschlossen.


Anmerkung:
Die Funktionen im Verein werden beim Fehlen einer geschlechtsneutralen Bezeichnung einfachheitshalber durch die kürzere männliche Sprachform bezeichnet.

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