B. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Allgemeines
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt und seine Bestrebungen unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
§ 4 Aufnahme
(1) Die Aufnahme der Mitglieder in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Anmeldung.
(2) Der Vorstand kann die Aufnahme unter Angabe der Gründe ablehnen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Im Todesfall erlöschen die gegenseitigen Verbindlichkeiten sofort.
(3) Der Austritt hat durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen und muß von diesem bestätigt werden. Die Abmeldung befreit nicht von der Leistung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge.
(4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss ist zulässig
a) Bei vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit oder grober Verletzung der Satzung,der Vereinsbeschlüsse und Vereinsinteressen.
b) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Bescheid ist schriftlich dem betreffenden Mitglied zuzustellen.
§ 6 Berufung
Gegen Ablehnung der Aufnahme und Ausschluss aus dem Verein kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Eine endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt jedes Mitglied selbst, wobei ein Mindestbeitrag nicht unterschritten werden sollte.
(2) Aktiv in den Arbeitsgruppen tätige Mitglieder entrichten den Mindestbeitrag oder eine darüber hinausgehende freiwillige Leistung.
(3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell; der Mindestbeitrag dient hierbei als Orientierungshilfe und sollte nicht unterschritten werden. Der eigentliche Förderbetrag erfolgt auf Grund Selbsteinschätzung des fördernden Mitgliedes.
(4) Die Höhe der Mindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat nach Vollendung seines 18. Lebensjahres aktives und passives Wahlrecht.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des Vereins zu betätigen und für dessen Ziele einzutreten.
( 2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden die Vereinssatzung und die Vorschriften des Vereinsrechts lt. BGB verbindlich anerkannt.
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